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   OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19   

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https://dejure.org/2019,33930
OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19 (https://dejure.org/2019,33930)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 (https://dejure.org/2019,33930)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19 (https://dejure.org/2019,33930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 ; GG Art. 34 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 3
    Trennung eines Rechtsstreits

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Auszug aus OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19
    Die ärztliche Behandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15 - juris).
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19
    § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbare Folgen erst durch einen der in § 11 SGB VII umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - juris).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 131/09

    Amtshaftung: Ausübung eines öffentlichen Amtes durch einen Durchgangsarzt

    Auszug aus OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19
    Dies gilt ebenfalls für die Tätigkeit des Durchgangsarztes im Rahmen der Nachschau, soweit er sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zu Gunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 131/09 - juris).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19
    Dies bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, dass "das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - juris)." Diese Regelung hindert das Gericht aber nicht, bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu verneinen (so BGH, a.a.O.).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zulassung zum H-Arzt-Verfahren -

    Auszug aus OLG Dresden, 22.07.2019 - 4 W 497/19
    Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 26.06.2020 - 11 W 29/20

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Aufspaltung des Rechtswegs,

    11. Zivilsenat des OLG Hamm folgt der Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 W 497/19), nach der der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen der Mehrkosten einer medizinischen Behandlung, die aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendig geworden ist, vor den Sozialgerichten geltend zu machen ist.

    Bei der Beurteilung der Frage des Rechtswegs folgt der Senat der Rechtsauffassung des OLG Dresden (Hinweisbeschluss vom 22.07.2019 und Beschluss vom 27.08.2019 - 4 W 497/19 - juris).

    Entscheidend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 47/09 -, juris, Tz. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 9).

    Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern sind öffentlich-rechtlicher Natur (BSG, Urteil vom 28.05.1974 - 2/8/2 RU 118/72, BeckRS 1974, 30808742; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R -, Juris Tz. 22; auch OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 9).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend zu beurteilen, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - juris, Tz. 6; OLG Dresden Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 11).

  • BGH, 09.01.2023 - VI ZB 81/20

    Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen

    Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normsetzungsvertrag, BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19, juris Rn. 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1.3.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN).
  • BGH, 09.01.2023 - VI ZB 80/20

    Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen

    Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normsetzungsvertrag, BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19, juris Rn. 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1.3.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN).
  • BGH, 09.01.2023 - VI ZB 82/20

    Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen

    Dementsprechend handelt es sich bei dem gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VII geschlossenen Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normsetzungsvertrag, BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19, juris Rn. 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1.3.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN).
  • BGH, 09.01.2023 - VI ZB 79/20

    Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen

    Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger - was der Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93 noch offen gelassen hat (BGHZ 126, 297, 300, juris Rn. 10) - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normsetzungsvertrag, vgl. BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19, juris Rn. 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1.3.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN).
  • LG Münster, 28.01.2020 - 108 O 62/18
    Soweit die Klägerin eigene Ansprüche aus dem behaupteten Durchgangsarztverhältnis mit den Beklagten geltend macht, die nicht als Innenregress auf die Ansprüche der Versicherten zurückzuführen sind, handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. OLG Dresden, Beschl. V. 22.07.2019 - 4 W 497/19).
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